21 - Strafrecht III [ID:44438]
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Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren, hier im Hörsaal und auch zu Hause natürlich.

Herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht 3. Wir haben in der letzten Stunde begonnen,

bzw. letzte Woche begonnen, mit den Urkundselekten oder haben die nochmal wiederholt,

vielleicht ganz kurz noch einmal, um das in Erinnerung zurückzurufen. Also Urkunde,

was ist eine Urkunde? Drei Strukturmerkmale verkörpert Gedankenerklärung,

Beweiseignung und lässt den Aussteller erkennen, also perpete Übungsfunktion,

Beweisfunktion und Garantiefunktion. Wann ist eine Urkunde unecht? Sie ist dann unecht,

wenn der tatsächliche und vermeintliche Aussteller nicht übereinstimmen, also sozusagen

eine Täuschung über den Aussteller. Es geht nicht um die inhaltliche Richtigkeit bei § 267. Wann wird

eine Urkunde verfälscht? Sie wird verfälscht, wenn ihr gedanklicher Inhalt abgeändert wird.

Dann haben wir als dritte Tatvariante das Gebrauchen der verfälschten oder

unechten Urkunde. Das bedeutet, es wird also so in den Rechtsverkehr eingebracht,

dass eine Kenntnisnahme möglich ist. Typischerweise erfolgt das auch durch denjenigen,

der die Urkunde entweder verfälscht hat oder unecht hergestellt hat. In diesen Fällen

haben wir jedenfalls im Ergebnis nur eine Tat der Urkundenfälschung aus dem zu beachten,

die Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr als subjektives Merkmal. Das heißt,

es kommt für die Vollendung der Urkundenfälschung nicht darauf an, ob wirklich ein

Täuschungserfolg eingetreten ist. Wir haben uns dann den § 274 kurz angeschaut,

dass die Urkunde unterdrückt wird. Das ist also eine fremde Urkunde. Das bedeutet,

eine Urkunde, wo das Beweisführungsrecht nicht allein beim Täter liegt,

dass die für den Beweisführungsberechtigten sozusagen unbrauchbar gemacht wird,

beiseite geschafft wird, vernichtet wird, zerstört wird. Also, dass das

Beweisführungsrecht, dessen, dem die Urkunde gehört, also der das

Beweisführungsrecht daran hat, dass das beeinträchtigt wird, und zwar mit

Nachteilzufügungsabsicht, wobei wir gesagt haben, hier genügt

wahrscheinlich, dass ich sichere Kenntnisse habe, also Dolus Direktus

II., gerade davon, dass ein Nachteil eintritt. Und wir haben gesprochen über

den § 271 als ein Sonderfall, als eine eigenständig penalisierte Form der

mittelbaren Täterschaft zu § 348 zur falschen Beurkundung im Amt. Bei

öffentlichen Urkunden sind solche, die beweiskraftführend

gegenüber jedermann haben und bei denen wir deswegen ausnahmsweise auch einen

Schutz der inhaltlichen Richtigkeit haben. Wenn ich nun einen Amtsträger

dazu bringe, sozusagen gutgläubig eine inhaltlich unrichtige

öffentliche Urkunde auszustellen, dann kann ich das nicht nach

§ 348 26 bestrafen, weil ich keine vorsätzliche Rechtswidrige

Haupthat habe. Ich kann es nicht nach § 348 25 I, Alternative II,

bestrafen grundsätzlich, also als mittelbare Täterschaft, weil nämlich

die Urkunddelikte Sonderdelikte sind. Deswegen hat hier der Gesetzgeber einen

speziellen Tatbestand geschaffen als Sonderfall, als eigenständig

penalisierte Form der mittelbaren Täterschaft sozusagen.

Dann stehen geblieben waren wir beim § 268 StGB bei der Fälschung

technischer Aufzeichnungen. Was sind technische Aufzeichnungen? Da haben

wir eine Legaldefinition im § 268 Abs. 2, wo das näher beschrieben ist,

dass es also Messungen sind, insbesondere die durch ein Gerät,

durch eine Maschine selbsttätig erfolgen. Die Ergebnisse dieser

Messungen müssen sozusagen von dem Aufzeichnungsgerät irgendwie

losgelöst werden können, also einen Ausdruck oder dergleichen.

Also jedenfalls nichts, was nur als flüchtiger Wert auf einer digitalen

Anzeige ist. Wichtig ist eben diese Selbsttätigkeit. Warum gibt es den

§ 268, weil man festgestellt hat, dass wir irgendwann im Rechtsverkehr

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:31:12 Min

Aufnahmedatum

2023-01-17

Hochgeladen am

2023-01-17 20:29:05

Sprache

de-DE

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